Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Wittmer Spiegel und Glas GbR

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Wittmer Spiegel und Glas GbR und einem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen von Wittmer Spiegel und Glas GbR (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Wittmer Spiegel und Glas GbR ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Wittmer Spiegel und Glas GbR ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Wittmer Spiegel und Glas Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Wittmer Spiegel und Glas nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Wittmer Spiegel und Glas GbR zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Bei Bestellungen aus unserem Sortiment mit einem Warenwert über € 400,- netto, liefert Wittmer Spiegel und Glas frachtfrei an eine Empfangsstation bzw. Versandadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Andernfalls fällt eine Lieferpauschale von € 25,- netto an.

3. Rechnungen werden frühestens auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von  2 % gewährt. Das offene Ziel beträgt 21 Tage.

4. Für Sonderanfertigungen und Bestellungen über € 5.000,- wird die Hälfte der Rechnungssumme bei Auftragserteilung fällig. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Wittmer Spiegel und Glas GbR bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Wittmer Spiegel und Glas GbR zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Wittmer Spiegel und Glas GbR auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Wittmer Spiegel und Glas steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an Wittmer Spiegel und Glas GbR ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Wittmer Spiegel und Glas GbR ab, der dem von Wittmer Spiegel und Glas GbR in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Wittmer Spiegel und Glas GbR berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Wittmer Spiegel und Glas GbR nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Wittmer Spiegel und Glas unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Wittmer Spiegel und Glas GbR die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Wittmer Spiegel und Glas GbR nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Wittmer Spiegel und Glas GbR liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn Wittmer Spiegel und Glas GbR hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Wittmer Spiegel und Glas die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von Wittmer Spiegel und Glas GbR.

3. Kommt Wittmer Spiegel und Glas GbR in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen Wittmer Spiegel und Glas GbR innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Wittmer Spiegel und Glas GbR gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

VI. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. Sachmängel

1. Die Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Produktbeschreibung. Bei Maßen ohne Toleranzanzeige gilt grundsätzlich Genauigkeitsgrad „Mittel“ nach DIN 7168.

2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Wittmer Spiegel und Glas GbR unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

4. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Wittmer Spiegel und Glas GbR berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6. Wittmer Spiegel und Glas GbR ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Wittmer Spiegel und Glas GbR gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Wittmer Spiegel und Glas GbR gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 9 entsprechend.

11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Wittmer Spiegel und Glas GbR. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Wittmer Spiegel und Glas GbR verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Wittmer Spiegel und Glas GbR erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Wittmer Spiegel und Glas GbR gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt:

a) Wittmer Spiegel und Glas GbR wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betretenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Wittmer Spiegel und Glas GbR nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu

b) Die Pflicht von Wittmer Spiegel und Glas GbR zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. VII Nr. 11.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Wittmer Spiegel und Glas GbR bestehen nur, soweit der Besteller Wittmer Spiegel und Glas GbR über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Wittmer Spiegel und Glas GbR alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Wittmer Spiegel und Glas nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Wittmer Spiegel und Glas GbR gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 5, 6 und 10 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art, VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Wittmer Spiegel und Glas GbR und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Wittmer Spiegel und Glas GbR die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Wittmer Spiegel und Glas GbR erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Wittmer Spiegel und Glas das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Wittmer Spiegel und Glas GbR von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war

X. Garantie für  Spiegel

Für einen Zeitraum von fünf Jahren (ausgenommen elektrische Bauteile und Leuchtmittel) - gerechnet von dem Tage der Lieferung an - garantieren wir unseren Abnehmern, daß der Belag unserer Spiegel ohne äußere Einwirkung weder fleckig noch blind wird. Bei berechtigten Beanstandungen kann nur Ersatzlieferung verlangt werden. Ein Anspruch verjährt spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Mängelrügen gemäß Ziffer 5 unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen entsprechend.

Ein Garantieanspruch besteht nur unter folgenden Voraussetzungen

- bestimmungsgemäße Verwendung unserer Spiegel in Innenräumen, nicht jedoch bei Verwendung in Reithallen, Schwimmbädern, Heilbädern, Saunen und deren angrenzenden Räumen, mit ständig extrem hoher Luftfeuchtigkeit.

- eine Luftzirkulation zwischen Spiegel und Wandfläche bzw. sonstigen Montageflächen muß durch ausreichenden Wandabstand vorhanden sein. Die Befestigungsteile dürfen nicht aus aggressiven Materialien bestehen. Geputzte und gestrichene Flächen müssen vor der Spiegelmontage ganz ausgetrocknet sein.

Ein Garantieanspruch entfällt:

- bei Belagsschäden infolge von Be- und Verarbeitung oder bei fester Verbindung mit Flächen und Stoffen (z.B Verklebungen, Rahmungen, Entkittungen), sofern dies nicht durch uns geschehen ist.

- bei Belagsschäden infolge der Einwirkung von Wirkstoffen, insbesondere von Flüssigkeiten, die Säuren oder ähnlich wirkende chemische Mittel enthalten, einerlei ob diese direkt oder in Form von Dämpfen mit dem Spiegel in Berührung kommen. Zu diesen Wirkstoffen zählen die meisten handels-üblichen Reinigungsmittel und Kosmetika.

- bei Schäden des Spiegels, die ganz oder teilweise durch mechanische Einwirkung hervorgerufen sind.

- bei Nichteinhaltung unserer Vorschriften für Lagerung und Pflege von Spiegeln, die angefordert werden können.

Der Käufer hat zu beweisen, daß die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. Garantieausschlüsse nicht gegeben sind.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt Wittmer Spiegel und Glas GbR von den Verpflichtungen gem. § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei

2. Sofern der Besteller die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Besteller, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch von Wittmer Spiegel und Glas GbR auf Übernahme / Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei Wittmer Spiegel und Glas GbR über die Nutzungsbeendigung.

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Wittmer Spiegel und Glas GbR. Wittmer Spiegel und Glas GbR ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatio - nalen Warenkauf (CISG).

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


Stand 05/2022

 
E-Mail
Anruf